Heileurythmische Heilbehandlungsleistungen steuerfrei

BFH-Urteil
Zugelassene Heileurythmisten können aufatmen: Der BFH hat jetzt höchstrichterlich bestätigt, dass ihre Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen (Az. XI R 3/15). Bisher war es umstritten, ob die allgemein für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin geltenden Steuerbefreiungsvorschriften (§ 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes-UStG) Anwendung finden.
Voraussetzungen
Für die Umsatzsteuerfreiheit müssen folgende zwei Voraussetzungen gegeben sein:
- Die heileurythmischen Leistungen müssen auf ärztliche Verordnung hin erbracht werden.
- Der/die betreffende Therapeut(in) muss einen geeigneten beruflichen Befähigungsnachweis erbringen. Im Streitfall war die Therapeutin unstreitig ordentliches Mitglied des „Berufsverband Heileurythmie“ (BVHE) und konnte damit als Leistungserbringerin in die integrierte Versorgung mit anthroposophischer Medizin einbezogen
Keine Aufteilung
Nicht gelten lassen müssen Heileurythmisten im Übrigen das oftmals hervorgebrachte Argument der Finanzbehörde, dass sich die Steuerbefreiung nur auf Leistungen im Rahmen der IV-Verträge i.s. § 140a ff. des
Stand: 26. Februar 2018
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